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Es konnte durch den Vertrag für den Kläger Dr. O. deshalb kein Hindernis geschaffen sein, sich eine anderweitige Stellung zu suchen und kann keine Rede davon sein, dass Dr. O. durch Übernahme dieser Stellung, von deren Übernahme er zudem die beklagte Buchhandlung in Kenntnis gesetzt hat, sich schuldhaft in Leistungs-Unfähigkeit versetzt habe. Wenn nun in der Folge Dr. O. seinen Verpflichtungen gegen die Verlagsbuchhandlung vorübergehend nicht in dem Masse nachgekommen ist, wie dies der Fall hätte sein können, wenn er die Stellung nicht angenommen hätte, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die herbeigeführte Verzögerung in einem zivilrechtlichen Verschulden derselben begründet sei.

3. Centralblatt für Rechtswissenschaft (1897), XVI. Bd. 11/12. Heft. S. 356 ff.

Es handelt sich um einen Prozess, den der Verf. gegen die Firma R. Oldenbourg in München geführt hat. Nachdem in I. Instanz zu Gunsten des Klägers entschieden wurde, ist der Prozess durch einen Vergleich beendet worden und somit eine E. seitens des OLG. München unterblieben. Die berührten Fragen sind von juristischem und allgemeinem Interesse, von besonderem aber für Prof. Vollmöller als Herausgeber und Herausgeber litterarischer Berichte.

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Dr. Otto als Redakteur vereinigten sich zur Herausgabe eines Kritischen Jahresberichtes über die Fortschritte der romanischen Philologie", der in jährlich 6 Heften erscheinen sollte und dessen Verlag R. Oldenbourg in München übernahm. Das erste Heft erschien am 15. Juli 1892, das zweite aber folgte sobald nicht, und am 9. Dezember 1892 weigerte sich der Verleger, die Sache weiterzuführen, ja stellte sogar an die Autoren ganz sonderbare Forderungen, z. B. 858.08 Mk. für neue Typen (Accenttypen). Die Autoren klagten nun auf Vertragserfüllung. Formell waren sie wie das L.-G. München durch sein Urteil vom 1. Jan. 94 anerkannt hat, berechtigt, diese zu verlangen, aber die Beklagten wandten ein, dass das erste Manuskript zwei Jahre nach Abschluss des Vertrages (Ende Juli 1892 für den Jahrgang 1890) einging und dass unter solchen Verhältnissen (in 21, Jahren 2 Hefte statt jährlich 6 Hefte) eine Weiterführung nicht verlangt werden könne. Beklagte stellten überdies Widerklage Das sehr eingehende E. des L.-G. auf Schadenersatz (3394 Mk. 56 Pf.) an. verurteilt die Firma Oldenbourg zur Herstellung des ersten Bandes des Jahresberichts und in sämtliche Kosten und weist die Widerklage zurück. Die Begründung zeigt zunächst, dass das in Frage stehende Rechtsgeschäft unter Art. 272,5 HGB. fällt, dass das HGB. die Frage, ob der Autor eine Klage auf Erfüllung durch Drucklegung habe, nicht entscheide, hierüber also das LR. gelte und nach ihm die Frage zu bejahen sei. Ob die Beklagten ein Recht des Rücktrittes vom Vertrage haben, wird davon abhängen, ob Kläger den Vertrag nicht gehörig erfüllten. Diese Frage wird im Hinblick auf das bedeutende Material und den wissenschaftlichen Charakter des Unternehmens verneint. Eine Verzögerung der Manuskriptlieferung durch Dr. Otto wird an

erkannt, ein Verschulden hierbei liege jedoch nicht vor. Sind aber die Kläger mit ihrer Leistung nicht im Verzuge, so ist von diesem Gesichtspunkte aus ein Rücktritts-R. nicht gegeben, umsomehr als der Verlagsvertrag ein bonae fidei contractus (Wächter, Verlags-R. I. S. 330). Aber auch im Übrigen sei ein Grund zum Rücktritt nicht vorhanden somit hat Beklagte den Vertrag gebrochen und zwar weil sie das finanzielle Risiko nicht mehr allein tragen wollte...... Für alle Herausgeber, die sich mit litterarischer Berichterstattung plagen, kann der Prozess eine Warnung sein, obwohl das Verhalten des Verlegers in diesem Falle nicht den Gepflogenheiten unserer deutschen Verleger entspricht. . . . Redaktion.

Allgemein ist meine streng sachliche Behandlung des Gegenstandes anerkannt und gewürdigt worden. Und so hat die Verlagsbuchhandlung von R. Oldenbourg in der Öffentlichkeit kein Wort der Entgegnung vorzubringen gewagt. Sie hat nur unter der Hand an einzelne Persönlichkeiten und an mich einen Brief gerichtet, über den ich folgende Erklärung veröffentlicht habe:

„Z. Z. Meran, Mitte April 1897.

Ew. Hochwohlgeboren!

Die Verlagsbuchhandlung R. Oldenbourg in München hat in Erwiderung auf meine am 18. Januar d. J. im Buchhandel erschienene Schrift: „Der Kampf um den Romanischen Jahresbericht. Ein Beitrag zur Klärung des Verhältnisses zwischen Autor und Verleger" mir unterm 1. März d. J. einen Brief zugeschickt, den sie, wie am Schluss desselben mitgeteilt ist, in Abschrift nebst Beilage, zur Aufklärung an einige Persönlichkeiten gesandt hat.

Da ich Grund habe, anzunehmen, dass auch Sie zu den Empfängern dieser Abschrift gehören, so beehre ich mich, Ihnen nachstehend eine Richtigstellung genannten Schreibens zugehen zu lassen:

1. In dem Schreiben an mich und in dem Begleitschreiben zur Abschrift heisst es, R. Oldenbourg habe „erst in der letzten Zeit zufällig von diesem Werke Kenntnis bekommen". Das ist doch recht sonderbar, denn die Verlagsbuchhandlung R. Oldenbourg in München hat unmittelbar nach dem Erscheinen meiner Schrift zwei Exemplare derselben vom Verleger fest bezogen!!

2. Die Firma R. Oldenbourg sagt, ich hätte mich ihr gegenüber "offenbar nicht verpflichtet gefühlt, auch nur die einfachsten Anstandsregeln zu beobachten", nämlich ihr die Schrift ins Haus zu schicken.

Das muss ich ganz energisch zurückweisen, denn es ist im literarischen Leben nicht Sitte, in einem solchen Fall einem die betr. im Buchhandel angezeigte und erschienene Schrift zuzuschicken. Die Firma R. Oldenbourg hat das auch damals gar nicht erwartet, sonst hätte sie nicht sofort nach Erscheinen zwei Exemplare bestellt. Mit Rezensionen, zu denen meine Schrift nicht gehört, wird es bekanntlich vielfach anders gehalten, doch besteht auch in diesem Fall keinerlei fester Gebrauch, oder gar eine Verpflichtung. Dies ist von Anfang an meine Ansicht gewesen, und jedermann, den ich jetzt darüber befragt habe, stimmt mir bei.

3. R. Oldenbourg zieht es vor, von dem Recht, Strafantrag und Privatklage wegen Beleidigung gegen mich zu erheben, keinen Gebrauch zu machen.

Ganz nach Belieben.

4. R. Oldenbourg schreibt: „Wir können es aber nicht unterlassen, Sie ausdrücklich auf die Verschweigung einer erheblichen Thatsache hinzuweisen, da Ihre Schilderung infolge dieser Verschweigung den Charakter einer absichtlichen Unwahrheit erhält.

Auf Seite 63 Ihrer Broschüre haben Sie es unterlassen, etwas davon zu sagen, dass wir den Abschluss des Vergleiches vom 27. Juni 1894 ausdrücklich von der vorgängigen Unterzeichnung eines Reverses durch Sie und Herrn Dr. Otto abhängig gemacht haben. Zur Auffrischung Ihres Gedächtnisses lassen wir Ihnen anbei eine Abschrift dieses Reverses zugehen."

Hier scheint vielmehr das Gedächtnis der Firma R. Oldenbourg einer Auffrischung zu bedürfen. Das betreffende Schriftstück1) ist

1) Es erscheint mir wichtig, den Wortlaut, wie er von R. Oldenbourg an das wissenschaftliche Publikum versandt wurde, hier wiederzugeben. Einer der Adressaten hat mir sein Exemplar des Schreibens zur Verfügung gestellt; es ist mit der Schreibmaschine vervielfältigt und das Schriftstück lautet wörtlich so:

Revers.

Der zwischen Herrn Professor Dr. Karl Vollmöller in Dresden und Dr. Richard Otto in München als Kläger und der Verlagsbuchhandlung R. Oldenbourg in München als Beklagte und Wiederklägerin schwebende Prozess in Betreff des kritischen Jahresberichtes über die Fortschritte der romanischen Philologie ist heute durch Vergleich in gegenseitig ehrenvoller Weise freundlich beendigt worden. Dank der beiderseitig geübten Nachgiebigkeit wird der Schluss des 1. Bandes des Jahresberichtes im Laufe der nächsten Monate im Verlage von R. Oldenbourg erscheinen. Dresden und München, im Juni 1894. gez. Karl Vollmöller. gez. R. Otto.

kein Revers, denn nach Brockhaus' Konversations - Lexikon 14 Bd. 13, 807 (1895) ist Revers im Geschäftsverkehr ein Gegenschein, in dem die eine Partei der andern, gewöhnlich gegen eine Leistung oder ein Versprechen, eine schriftliche Zusicherung macht, z. B. eine Kündigung nicht, oder nur für gewisse Fälle auszuüben, ein Bekenntnis, dass ein schriftlicher abgeschlossener Vertrag simulirt sei, ein Versprechen, den verlegten Schuldschein, aus welchem dem Aussteller des R. keine Forderung mehr zusteht, zurückzugeben, sobald er wieder aufgefunden wird u. dgl."

So liegt aber der vorliegende Fall ganz und gar nicht. Das ist gar kein Revers, sondern aus der unten mitgeteilten Fassung geht deutlich hervor, dass es sich um eine buchhändlerische Bekanntmachung, eine Annonce handelt, was auch noch besonders aus der betr. Korrespondenz nachgewiesen werden wird. Von einem Revers war nie die Rede. Die Bezeichnung Revers wird jetzt zum erstenmal seitens der Firma R. O. in ganz willkürlicher Weise gebraucht, ja sie lässt sich dazu verleiten in den an das gelehrte Publikum versandten Exemplaren aus eigener Machtvollkommenheit über das Schriftstück den Titel "Revers" zu setzen, welchen es nie getragen hat und auch in dem Brief an mich nicht trägt. Hier heisst es nur „Abschrift". Die versandte Abschrift ist demnach mit einem Titel versehen, dem ihr Inhalt nicht entspricht und den das Original nicht trägt.

Das mehrfach erwähnte Schriftstück ist, wie gesagt, einfach eine Bekanntmachung für den Buchhandel und wie von Otto und mir so auch in einem Exemplar von R. Oldenbourg allein am 26. Juni 1894 unterschrieben. Dieses Exemplar liegt vor mir. Es wird unten ebenfalls im Wortlaut abgedruckt1). Man beachte, dass in

1) R. OLDENBOURG, VERLAGSBUCHHANDLUNG

Telegrammadresse: Oldenbourg-München. Telephon Nr. 850.

München, den 26. Juni 1894.

Präs.: 27. Juni 94.

Der zwischen Herrn Professor Dr. Carl Vollmöller in Dresden und Dr. Richard Otto in München, als Kläger und der Verlagsbuchhandlung R. Oldenbourg in München, als Beklagte und Widerklägerin, schwebende Prozess in betreff des kritischen Jahresberichtes über die Fortschritte der romanischen Philologie ist heute durch Vergleich in gegenseitig ehrenvoller Weise freundlich beendigt worden. Dank der beiderseitig geübten Nachgiebigkeit wird der Schluss des 1. Bandes des Jahresberichtes im Laufe der nächsten Monate im Verlage von R. Oldenbourg erscheinen. Dresden und München, im Juni 1894. gez. R. Oldenbourg.

diesem von R. Oldenbourg allein unterschriebenen Exemplar auch „Dresden und München, im Juni 1894" steht, was wieder dafür spricht, dass es kein Revers von Otto und mir ist, sondern eben das eine Exemplar des gemeinsam zwischen den beiden Parteien festgestellten Wortlautes der Buchhändlerannonce. Da R. Oldenbourg das Schriftstück ebenso unterzeichnet hat wie Otto und ich, kann es doch kein Revers bloss von uns Beiden sein.

Durch die gegenseitigen Unterschriften wurde der Wortlaut dieser Annonce festgestellt. Sie ist dann, von der Firma R. Oldenbourg allein unterschrieben, im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel vom 24. September 1894 Nr. 222 S. 5834 in folgender, hier auch typographisch genau wiedergegebenen Fassung veröffentlicht worden:

[39744] Der zwischen Herrn Prof. Dr. Karl
Vollmöller in Dresden und Dr. Richard Otto
in München, als Kläger, und der Verlags-
buchhandlung R. Oldenbourg in München,
als Beklagte und Widerklägerin, schwebende
Prozess in Betreff des,,Kritischen Jahres-
berichts über die Fortschritte der ro-
manischen Philologie" ist im Juni 1. J.
durch Vergleich in gegenseitig ehrenvoller
Weise freundlich beendigt worden. Dank
der beiderseitig geübten Nachgiebigkeit wird
der Schluss des I. Bandes des Jahresberichtes
im Laufe der nächsten Monate im Verlage
des Unterzeichneten erscheinen.

München, im September 1894.

R. Oldenbourg.

Auch das beweist, dass es gar kein Revers von Otto und mir gewesen sein kann, denn sonst hätten in der Annonce vor Allem wir Beide auch mit unterschreiben müssen und nicht nur R. Oldenbourg allein.

Für mich lag nicht der geringste Grund vor, neben der von mir wörtlich wiedergegebenen Vergleichsurkunde vom 27. Juni, welche alles Bezügliche in genauester Feststellung enthält, noch die Annonce der Firma Oldenbourg abzudrucken, und am Endergebnis meiner Schrift, gegen die R. Oldenbourg kein Wort vorzubringen wagt, ändert sich gar nichts, ob genannte Annonce, die ja zur Kenntnis des Publikums, für welches sie bestimmt war, gekommen ist, darin steht oder nicht. Diese Annonce ist keine „erhebliche Thatsache" und meine Schilderung erhält durch das Fehlen derselben nicht „den Charakter einer absichtlichen Unwahrheit". Von einer absicht

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