Imagens das páginas
PDF
ePub

Adolphe Zünd, de l'École des Hautes Études, Professeur de

langues vivantes, Paris.

Als Mitredakteur ist neu eingetreten:

Vittorio Rossi, Pavia (italienische Literatur).

Ferner sind viele Abkürzungen für Zeitschriften u. s. w. neu hinzugekommen, welche weiter unten S. 16 ff. mitgeteilt sind und von denen Kenntnis zu nehmen ich die Herren Mitarbeiter freundlichst bitte.

Eine grosse Erweiterung hat die Bibliographie gefunden, die sich jetzt, einschliesslich der während des Druckes dazu gekommenen, auf 1683 Nummern beläuft und S. 21 ff. abgedruckt ist.

Auf der Kölner Philologenversammlung habe ich am 27. Sept. 1895 einen Vortrag über den Romanischen Jahresbericht gehalten, über welchen die Verhandlungen der dreiund vierzigsten Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner in Köln vom 24. bis 28. September 1895. Im Auftrage des Präsidiums redigiert von E. Oehley - Köln, Leipzig 1896, S. 120 f. den nachstehend abgedruckten Bericht gebracht haben:

[ocr errors]

Die Reihe der Vorträge schliesst mit einem Bericht des Professors Dr. Karl Vollmöller-Dresden über seinen „Kritischen Jahresbericht über die Fortschritte der romanischen Philologie. Redner verbreitet sich näher über 1. Zweck und Ziele, 2. Plan und Einrichtung, 3. bisherige Schicksale und künftige Gestaltung seines Berichtes. Derselbe soll zum erstenmal eine zusammenhängende Darstellung der gesamten Leistungen und Fortschritte auf dem Gebiet der romanischen Philologie und ihrer Grenzwissenschaften innerhalb eines jeden Jahres dem Leser darbieten. Über die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit eines solchen Unternehmens dürfte wohl kaum ein Zweifel bestehen. Denn die romanische Philologie empfindet mehr und mehr ein dringendes Bedürfnis nach einer periodisch-kritisch zusammenfassenden Darstellung ihrer gesamten Forschungsresultate. Sie bedarf bei ihrem Fortschreiten aber auch mehr und mehr der Resultate aller Grenzwissenschaften. Über alle den romanischen Philologen irgendwie angehenden Arbeiten auf den Grenzgebieten, z. B. der lateinischen, germanischen, keltischen, semitischen Sprach- und Litteraturwissenschaft, der Theologie, Geschichte und Rechtswissenschaft, der Kultur- und Kunstgeschichte, bringt der Jahresbericht

sachkundige Referate. Auch den besonderen Bedürfnissen des Schulmannes soll er dienen. Die romanische Philologie verdankt ihren Aufschwung während der letzten Jahrzehnte vornehmlich den Anforderungen, welche die Schule stellte. So wird es stets ihr Bestreben sein, den Sprach- und Litteraturunterricht mehr und mehr zu durchgeistigen, ihn rationeller und bildender zu gestalten. Es wird darum auch der Jahresbericht stets die direkt die Schule angehenden grammatischen und litteraturgeschichtlichen Arbeiten, die Textausgaben für die Schullektüre und alle einschlägigen pädagogischen Fragen, die in der Litteratur Behandlung gefunden haben, in kritischen Referaten beleuchten.

Bei Besprechung der Schicksale seines Jahresberichts gedenkt Redner des langen und auch für weitere Kreise interessanten Prozesses, welchen er mit dem früheren Verleger des Werkes gehabt hat und aus dem er als Sieger hervorgegangen ist. Das 115 Folioseiten umfassende, für jeden Schriftsteller höchst wertvolle Urteil dieses Prozesses legt Redner der Versammlung vor. Leider ist durch den langen Streit mit dem Verleger das Erscheinen des Berichts mehrere Jahre unterblieben. Doch soll der nächste Band gleich vier Jahre (1891-1894) umfassen, sodass das Unternehmen wieder vollständig aufs Laufende kommt und doch keine Lücke entsteht. Der grösste Teil des Manuskripts für diesen Band ist bereits in den Händen der Redaktion. Die Leitung der Zeitschrift liegt jetzt allein in den Händen des Redners. Einige Fachredakteure stehen ihm zur Seite. Schliesslich bittet er um allseitige Unterstützung seines Unternehmens und empfiehlt es auch den Lehrerbibliotheken."

Um die letzte Jahreswende habe ich eine neue Schrift über mein Unternehmen: „Der Kampf um den Romanischen Jahresbericht", Erlangen 1896, veröffentlicht, in welcher die widrigen Umstände, welche das Erscheinen des I. Bandes hinauszögerten, vor aller Augen klar gelegt worden sind. Dass dieser Schritt der einzig richtige war, haben private und öffentliche Äusserungen genugsam bestätigt. Erst durch diese Veröffentlichung konnte jeder Einzelne sich selbst vom Thatbestand überzeugen. Ich kann es nicht unterlassen, von den vielen Besprechungen, welche die Schrift bisher gefunden hat, drei der interessantesten nachstehend abzudrucken. Die erste giebt für diejenigen, welche die Schrift nicht durchgelesen haben, einen kurzen Überblick über ihren Inhalt, die zwei andern stellen

kurz die sehr wertwollen Ergebnisse des Münchner Urteils für den litterarischen Verkehr, für das Verhältnis zwischen Autor und Verleger, zusammen.

1. Franco-Gallia, Kritisches Organ für französische Sprache und Litteratur. Herausgegeben von Dr. Adolf Kressner in Cassel. XIV. Jahrg. Nr. 3. März 1897. S. 38 f.

Einer der merkwürdigsten litterarischen Prozesse der neueren Zeit ist in vorstehender sehr interessanter Schrift, die in den beteiligten Kreisen grosses Aufsehen erregen wird, zum Nutzen und zur Belehrung aller Autoren und Verleger dargestellt, der Streit nämlich, welchen Prof. Dr. Vollmöller (Herausgeber des Romanischen Jahresberichtes) gegen die Verlagsbuchhandlung von R. Oldenbourg in München siegreich durchgekämpft hat. Diese Schrift ist für jeden Schriftsteller, Verleger und Juristen, aber auch für jeden Freund der Litteratur von grösstem Interesse, da in ihr wichtige grundlegende Fragen des litterarischen Lebens erörtert werden, die in obigem Prozess eine für den Schriftsteller ausserordentlich günstige richterliche Entscheidung erfahren haben. Die Schrift kommt jetzt ganz besonders zur rechten Zeit, da ein Gesetzentwurf über das Verlagsrecht in Vorbereitung ist.

Nach genauer Darlegung des dem Prozess zu Grunde liegenden wahren Sachverhalts druckt der Verfasser das sehr umfangreiche Urteil des königl. Landgerichts I München, eine hervorragende Leistung, die man noch nach Jahren und Jahrzehnten citieren wird, ab, und giebt zu einzelnen Stellen erläuternde Bemerkungen. Die Broschüre enthält also nur authentisches Material, welches streng sachlich bearbeitet ist. Alles, was der Verfasser vorbringt, kann er Punkt für Punkt beweisen. Das Urteil giebt in allen Stücken dem Verfasser, Prof. Vollmöller, Recht (es ist selten ein Prozess so glanzvoll gewonnen worden, wie dieser) und spricht somit eine glänzende Rechtfertigung desselben hinsichtlich seines Verhaltens zur Verlagsbuchhandlung aus. Ja, es stellt fest, dass selbst die gegnerische Verlagsbuchhandlung dem Verfasser kein Verschulden zur Last legte, der ausweislich der vorliegenden Korrespondenz seine Pflichten voll und ganz erfüllt hatte. Andererseits verurteilt das Gericht scharf das Verhalten der Verlagsbuchhandlung, das es einfach als Vertragsbruch bezeichnet. Die genaueren Ausführungen des Urteils enthalten äusserst interessante und wichtige Erörterungen über den Verlagsvertrag, das Verhältnis von Autor und Verleger, worin ohne Schädigung der Interessen des Verlegers dem Autor weitgehendste, aber nur billige Zugeständnisse gemacht werden, indem namentlich bei der Frage betr. Lieferung der Manuskripte zu einem Werke auf alle Lebensverhältnisse des Autors grösste Rücksicht genommen wird. Nach diesem Grundsatz ist denn auch das Urteil gesprochen und die Behauptung der Verlagsbuchhandlung, die beiden Herausgeber des Romanischen Jahresberichts hätten das Manuskript zu diesem Werke zu spät eingeliefert und deshalb ihre Pflichten nicht gehörig erfüllt, energisch zurückgewiesen. Es wurde im Gegenteil durch das Urteil festgestellt, dass die Herausgeber mit dem Manuskript für den Jahresbericht, ein ganz neues, wissen

schaftlich hochbedeutsames Unternehmen, dessen Begründung und Einrichtung grosse Schwierigkeiten der verschiedensten Art mit sich brachten, früher als viele andere Jahresberichte auf dem Plane waren. Trotz der zeitweisen Behinderung des Mitherausgebers Dr. Otto hatte Prof. Vollmöller im November 1892 das Manuskript für den ganzen Band bereit, nachdem Heft 1 im Juli zur Ausgabe gelangt war.

Indem die Verlagsbuchhandlung obige Gründe (die nicht rechtzeitige Lieferung des Manuskripts) vorschützte, lehnte sie es ab, das Risiko des Unternehmens länger allein zu tragen und mutete den Herausgebern zu, das Werk auf ihre Rechnung herzustellen. Vollmöller ging darauf nicht ein, offerierte einen Vergleich, der nicht angenommen wurde, und leitete dann den Prozess ein. Nähere Erörterungen gehören in eine Juristen- oder Schriftstellerzeitung, hier mangelt auch der Raum hierzu.

Am besten ist es, jeder Interessent liest die Schrift selbst durch; er wird dieselbe nicht ohne reiche Belehrung aus der Hand legen.

2. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Zeitschrift des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums unter Mitwirkung von Dr. Paul Schmidt, Rechtsanwalt am Landgericht zu Leipzig und Dr. Jos. Kohler, o. ö. Professor an der Universität Berlin, herausgegeben von Dr. Albert Osterrieth. 2. Jahrgang, Berlin, Januar 1897 (Berlin, Carl Heymanns Verlag 1897), Nr. 1 S. 34 f.

In dieser 64 Seiten umfassenden interessanten Broschüre wird der Rechtsstreit, den Professor Vollmöller und Dr. Otto als Herausgeber des romanischen Jahresberichts mit der Verlagshandlung führten, dargestellt.

Kläger beanspruchte auf Grund des Verlagsvertrages Herstellung des I. Bandes der Zeitschrift „Romanischer Jahresbericht", dessen Verlag der Beklagte übernommen hatte. Beklagter lehnte diesen Anspruch ab, weil die Kläger die Lieferung der Manuskripte ungebührlich verzögert hätten, und weil der eine der Kläger durch Übernahme einer Redaktionsstelle die Erfüllung des Verlagsvertrags seinerseits unmöglich gemacht hätte.

Aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts München vom 1. Februar 1894 entnehmen wir folgende bemerkenswerte Punkte:

1. Bezüglich der Vorfrage, nach welchen Rechtssätzen der Fall zu entscheiden sei, besagt das Urteil:

„Das in Frage stehende Rechtsgeschäft ist gemäss Art. 272 Z. 5 des Handelsgesetzbuches jedenfalls auf Seite der beklagten Firma, einer Verlagsbuchhandlung, ein Handelsgeschäft. Nach Art. 277 mit 324 Handelsgesetzbuches ist zweifellos München, wo das Verlagswerk zu erscheinen hat, der Erfüllungsort, so dass, wenn auch der eine der Kontrahenten den Vertrag in Göttingen unterzeichnet hat und seinen Wohnsitz auswärts besitzt, das hier geltende Recht für die Beurteilung der Sache massgebend ist das ist das bayerische Landrecht mit der Massgabe des Art. 1 des Handelsgesetzbuches,

wonach primär die Bestimmungen des erwähnten Gesetzbuches zur Anwendung zu kommen haben.

Das Handelsgesetzbuch enthält keine Bestimmungen bezüglich der Frage, ob der Autor eine Klage auf Erfüllung durch Drucklegung des Werkes habe, so dass auf die Bestimmungen des bayerischen Landrechtes und eventuell des gemeinen Rechtes zu rekurrieren ist."

2. Bezüglich des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Herstellung des ersten Bandes führt sodann das Urteil aus:

„Gemäss Landrecht Teil IV Kap. 1 § 19 ist konform mit den Grundsätzen des gemeinen Rechtes für alle Verträge, sohin auch für den hier in Frage stehenden Verlagsvertrag, bestimmt, dass Erfüllung gefordert werden dürfe und aus Teil IV Kap. 15 § 11 Ziff. 2 und 3 ergiebt sich, dass man sogar zunächst nur Erfüllung verlangen könne.

Zur Erfüllung des Verlagsvertrages auf Seiten des Verlegers gehört aber der Natur der Sache nach gerade die Drucklegung des Werkes, da der Autor nicht bloss des Honorars wegen das eine sehr untergeordnete Rolle spielen kann kontrahiert, sondern auch deshalb, um sein Werk in den Verkehr zu bringen.

-

[ocr errors]

Die Klagsbitte auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung" ist deshalb nicht zu beanstanden."

3. Bei der Frage, ob das Manuskript zum ersten Band des „Romanischen Jahresberichts" rechtzeitig geliefert sei, ist unter Anwendung der Interpretationsregel des Art. 278 H.-G.-B. vor allem auf die Schwierigkeit der wissenschaftlichen Bearbeitung eines umfangreichen Materials Rücksicht zu nehmen. Der vom Beklagten geltend gemachte formale Grundsatz, dass nach der Natur der Sache in jedem Kalenderjahr die Ergebnisse des Vorjahres in 6 Heften zu erscheinen hätten, lässt sich nicht aufrecht erhalten.

4. „Es würde allen Grundsätzen von Treu und Glauben im Handelsverkehr überhaupt und beim Verlagsvertrag, der ganz besonders vom Grundsatz der bona fides beherrscht wird (cfr. Wächter, Verlagsrecht I. S. 370), widersprechen, die Drucklegung eines Werkes zu beginnen und dann wegen angeblicher nicht rechtzeitiger Lieferung des Manuskripts zum ersten Hefte schon vom Verlage zurücktreten zu wollen.

5. Die Frage, ob der Mitherausgeber Dr. O. dadurch, dass er eine Redaktionsstelle angenommen hat, in schuldhafter Weise die damit zusammenhängende Verzögerung in Lieferung von Manuskripten veranlasst hat, wurde vom Gericht verneint:

Wohl ist richtig, dass jedermann bei Eingehung neuer obligatorischer Verhältnisse den bestehenden Rechnung zu tragen hat und dass man sich im allgemeinen nicht auf neuere Kontrakts-Verhältnisse als rechtfertigende Titel des Bruches bestehender berufen kann.

Allein gerade der Verlagsvertrag ist ein contractus bonae fidei, bei welchem die Lebensverhältnisse des Autors eine ganze hervorragende Rolle spielen und spielen müssen.

cfr. Wächter, 1. c. S. 330.

« AnteriorContinuar »